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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
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Landrecht
, s.
Landrecht .
Allgemeines Wahlrecht
, s
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74% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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und
einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei L. neben drei
ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.
Landrecht , das in einem Lande geltende Recht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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Maximilianei Bavarici von 1751‒56. In Preußen wurden 1794 und 1795 unter dem Einflusse reformatorischer Theorien ein allgemeines (Privat-, Staats-, Kirchen-, Strafrecht enthaltendes) Landrecht und eine Allgemeine Gerichtsordnung erlassen. Österreich folgte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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Falles, allgemein bindende Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 2) Den Mittelpunkt der Ortsarmenpflege bildet das Arbeitshaus (work-house), so daß die Aufnahme in dasselbe die Vorbedingung der Unterstützung zu bilden hat und Nichtinsassen (durch sog
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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werden soll, so ist eine Teilpacht (lat. colonia partiaria) vorhanden. Das Preuß. Allg. Landrecht will bei diesem Vertrage wegen Verteilung der Früchte die Regeln des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0735,
Friesisches Recht |
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die friesischen Landrechte, welche in lateinischer, friesischer und niederdeutscher Sprache erhalten sind. Sie teilen sich in die allgemeinen friesischen Gesetze, welche in ganz Friesland galten, und in die Gesetze einzelner friesischer Gemeinden
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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eines beabsichtigten allgemeinen Angriffs gerechtfertigt. Der A. in feinen oben angegebenen Abstufungen entspricht dem Begriffe der strategischen und taktischen Rekognoscierungen. Über die Aufgabe und Bedeutung der Offizierpatrouille s. d.
Aufkommen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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Recht, im Gegensatz zum partikulären Recht (Landrecht) dasjenige Recht, welches in ganz Deutschland, d. h. in jedem einzelnen zum vormaligen Deutschen Reich und später zu dem Deutschen Bund gehörigen Staat, so lange gilt, als nicht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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Landrechts, in ganz Würt-
temberg, im größern Teile von Hessen und in kleinen
Gebieten von Meiningen und Eoburg. In Süd-
amerika gilt überwiegend die E. als gesetzlicher
Güterstand, allerdings oft als Mobiliargemein-
schaft ausgestaltet. Auch nach dem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Friesisches Rechtbis Friesland (im Mittelalter) |
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"Monumenta Germaniae historica", Leges, Bd. 3 (Hannov. 1863; Einzelausgabe Lecuw. 1866). Dem Ende des 12. Jahrh. gehören an die sog. 17 fries. Küren und die 24 allgemeinen Landrechte sowie die sog. Bußtaxen, eine detaillierte Zusammenstellung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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diefer Staaten in Bayern durch
den lüoäex^uriZ Lavarici cliininaliZ von 1751,00ä6x
^uäiciai'iuZ von 1753, lüoäkx Maximilianen" von
1756, in Preußen durch das Allgemeine Preußische
Landrecht (s. d.) und die Allgemeine Gerichtsordnung
Rechnung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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allgemeine und specielle Expektanz, je nachdem das nächste beste eröffnete Lehn oder ein ganz bestimmtes Lehn versprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen persönlichen Anspruch auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Einjährig-Freiwilligebis Einkommen |
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der Kinder erster Ehe, welche bei der Wiederverheiratung des Betreffenden an und für sich erfolgen müßte, zu vermeiden. Hieraus erklärt es sich, daß die E. vorzugsweise in denjenigen Territorien vorkommt, wo das System der allgemeinen ehelichen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er-
werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(Preuh. Allg. Landr. §. 199.)
Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein-
ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts-
vertrag
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Put and callbis Putignano |
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, eintreten. Nach dem Preuß.
Alla. Landrecht (ihm folgen im wesentlichen das
gothaische Gesetz vom 15. Aug. 1834 und das Osterr.
Bürgert. Gesetzbuch) treten, mit unerheblichen Maß-
gaben, die allgemeinen Grundsätze der Nichtigkeit ein.
Nach
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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; Billet de faveur (spr. fawöhr), Freibillet; Billet de (faire) part (spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote. Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0834,
Erziehung (Begriff und Aufgabe, häusliche und Schul-E.) |
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, ausstellt. Dagegen haben die zuständigen staatlichen Schulinspektoren das Recht, von dem Unterricht der E. Kenntnis zu nehmen und seine Erfolge zu prüfen, da nach dem allgemeinen Landrecht (Teil II, Titel 11, § 7) Eltern den Unterricht ihrer Kinder
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Gewährbücherbis Gewährsmängel |
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. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen Landrecht, im österreichischen Gesetzbuch und im rheinischen Recht (Code civil) Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich des preußischen allgemeinen Landrechts, des österreichischen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Suworowinselnbis Svendsen |
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. die durch Kabinettsorder vom 17. Nov. 1793 angeordnete Revision, welche in dem "Allgemeinen Landrecht für die königlich preußischen Staaten", publiziert 5. Febr. 1794, mit Gesetzeskraft vom 1. Juni, ihren endlichen Abschluß fand. 1787 zum Geheimen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Baulandbis Bauleitung |
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. insofern in Betracht, als mit der Ausübung derselben die Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr für Menschen oder Sachen möglich ist. Das Deutsche Strafgesetzbuch straft a. als gemeingefährliches Vergehen mit Geldstrafe bis zu 900 M. oder mit Gefängnis
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Abrogierenbis Abruzzen |
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. Die aufhebende Kraft wohnt der neuen Rechtsquelle nur bei, wenn sie dieselbe Autorität hat wie die aufzuhebende Rechtsquelle. In dieser Beziehung galt früher in Deutschland der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Heute gilt
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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und durch das Berggesetz von 1865 geregelt), allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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nach gemeinem Recht und auch nach dem königlich sächsischen Zivilgesetzbuch, § 1077. Dagegen setzt das preußische allgemeine Landrecht, I, 11, § 761 f., bei Darlehen von über 150 Mk. eine vierteljährige, bei geringern Beträgen eine Aufkündigungsfrist
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Indifferente Heilquellenbis Indigo |
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lassen und welche im preußischen Landrecht auf neun, im königlich sächsischen Zivilgesetzbuch auf drei Fälle vermindert sind, vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Preußisches allgemeines Landrecht, I, 12, § 599 ff., 605 ff.; II, 16, § 18; 18
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der K. mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden, daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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651
Beißbeere - Beitzke
Im Neuhochdeutschen hat B. die Bedeutung des lat. exemplum angenommen und bezeichnet jeden bestimmten einzelnen, aus der Erfahrung entlehnten oder erdichteten Fall, insofern er einen allgemeinen Begriff oder Satz belegen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Koch (Christoph Wilh. von)bis Koch (Karl Friedr.) |
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der Forderungen nach
gemeinem und preuß. Recht" (2. Aufl., 3 Bde.,
ebd. 1859),"Allgemeines Landrecht für die preuß.
Staaten" (8. Aufl., bearbeitet von Achilles, Hin-
schius, Johow und Vierhaus, ebd. 1884-87),
" Allgemeines Verggesetz für die preuß
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kolonialsystembis Kolonialzucker |
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Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze, die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
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in der umfassendsten Lösung ihrer Aufgabe als allgemeine Rechtsgeschichte, d. h. Geschichte der Gesamtentwicklung des Rechts in der Menschheit, wie sie von Montesquieu, Warnkönig, Bastian und Post, insbesondere für einzelne Materien von Gans, J. D. Meyer, Laveleye
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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972
Pflicht - Pflug.
tigen Denken, Wollen und Handeln. Alles pflichtmäßige Handeln geschieht daher mit einer sittlichen (moralischen) Notwendigkeit, welche wir als "Sollen" bezeichnen. Man unterscheidet allgemeine (ursprüngliche, unbedingte
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Brausteuerbis Brautkranz |
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Hochzeit eingeladenen Gästen und von sonstigen Freunden dem Brautpaar dargebracht werden, und auf welche nach preußischem allgemeinen Landrecht beide Beschenkte, wenn von dem Geber nichts andres ausdrücklich bestimmt worden, gleiche Eigentumsrechte
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Gediegenbis Geefs |
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Mitglied der Berliner Akademie der Wissenschaften, 2. Mai 1803. G. verband in glücklichster Weise das allgemein pädagogische mit dem philologischen Interesse und wirkte im Geist und Sinn des Ministers A. v. Zedlitz verdienstlich für das höhere Schulwesen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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555
Hinterlegungsvertrag - Hinterrhein.
nen preußischen Landrechts; § 85, 72, 102, 103, 647, 650, 652, 657, 659, 668, 688, 716, 728, 738, 750, 803, 810 der deutschen Zivilprozeßordnung; § 117, 174, 419, 488 der Reichsstrafprozeßordnung; § 70
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
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937
Kollar - Kollegialsystem.
vollständig erhalten, bald getrübt. Die Dauer eines solchen Kollapses beträgt bald nur einige Minuten bis wenige Stunden, bald mehrere Tage. Im allgemeinen ist der K. eine gefürchtete Erscheinung, häufig geht
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
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die eine Bestimmung als neueres Gesetz das ältere aufhebe (lex posterior derogat priori), oder ob die eine als Regel, die andre als Aufnahme oder die eine als allgemeiner Grundsatz, die andre als nähere Ausführung anzusehen sei, oder ob etwa beide Bestimmungen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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, ist das Landratsamt dermalen in ein Berufsamt mit staatlichen Funktionen umgewandelt. Der L. ist die erste Landespolizei-Instanz, er ist überhaupt das Organ der Staatsregierung für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung; zugleich aber hat er nach
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0158,
von Sachsenwaldbis Sächsische Schweiz |
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selbst
»Spiegel der Sachsen«. Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von
dem sächsischen Ritter Eike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0658,
Schulz |
Öffnen |
und ist demnächst im allgemeinen preußischen Landrecht zum klaren Ausdruck gekommen, um allmählich in ganz Deutschland durchzudringen. Wie jedoch das Landrecht die Mitwirkung der kirchlichen Organe bei der staatlichen Leitung und Versorgung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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Absonderungsberechtigten auf den Erlös wird durch die Veräußerung seitens des Verwalters nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 30 fg., 137 fg., 163 fg.) gelten bezüglich der A. B. im allgemeinen die gleichen Grundsätze. Jedoch werden hier
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
Öffnen |
, ohne daß er das Verzeichnis der gestohlenen Papiere nachsieht, so ist der Bankier nicht redlicher Erwerber. Ebenso erwirbt ganz allgemein der redliche Erwerber das Eigentum an ihm gezahltem Gelde, zumal wenn er es nicht unentgeltlich erwarb (Preuß. Allg
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Brokmer Landbis Brombeerfalter |
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Verfassung. Neben den allgemeinen fries. Gesetzen hatten sie noch, wie die übrigen fries. Landschaften, ihre besondern Willküren, die wegen ihres reichen Inhalts sowie ihres hohen Alters zu den wichtigsten Rechtsquellen und Denkmälern der altfries. Sprache
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
Öffnen |
(auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
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für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
Öffnen |
preuß. Provinzen Schleswig-Holstein und
Lauenburg, Hannover (mit Ausnahme des Fürsten-
tums Eichsfeld und der Niedergrafschaft Lingen, wo
Preuh. Allg. Landrecht gilt), Hessen-Nassau und in
hohenzollern,in Neuvorpommernund Rügen,im Be-
zirk des
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
Öffnen |
genannt. Der Ausdruck H. ist be-
sonders in der Pferdezucht (s. d.) gebräuchlich, und
man bezeichnet damit im allgemeinen jedes edlere
Pferd, das nicht Vollblut ist.
Halbborten, Borten, deren Kette aus Seide
und deren Einschlag abwechselnd
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
Öffnen |
sind zu erwäh-
nen: "Die Brücken in Eisen" (Lpz. 1869), "Ein Bei-
trag zur Begründnng einer allgemeinen Theorie und
Systemkunde der Vaukonstruktionen" (ebd. 1870),
"Grundzüge der konstruktiven Anordnung und
statischen Berechnung der Brücken
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Paternèbis Pathos |
Öffnen |
954
Paternè - Pathos
geleistet. Die geltenden Gesetze über die P. sind
das preuß. Gesetz vom 24. April 1854 und vom
1. März 1869 sür die Gebiete des Allgemeinen
Landrechts; Bayr. Landrecht I, 4, 7; württemb.
Gesetz vom 15. Sept. 1839
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
Öffnen |
, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0247,
von Stammherdenbis Stampfwerk |
Öffnen |
, sprechen von S., ohne eine Begriffsbestimmung beizufügen, ebenso Art. 59 und 218 des Einführungsgesetzes zum neuen Bürgerl. Gesetzbuch, welche das Recht der S. landesrechtlicher Regelung überlassen. – Das Badische Landrecht spricht in Satz 577 ca. ‒ 577
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
Öffnen |
Bevollmächtigenden, gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Erklärung stattfinden soll (Bürgerl. Gesetzb. §. 167) und durch öffentliche Bekanntmachung (§. 171) erfolgen. Das Preuß. Landrecht giebt dem Vollmachtgeber bei nur mündlich erteilter V. aus den in seinem
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
Öffnen |
des Besitzes an einer Sache seitens des bisherigen Besitzern an einen andern (s. Besitzerwerb und ‑Verlust). Über symbolische Ü. s. Symbol. Ü. ist nach dem Vorgang des spätern röm. Rechts heute noch allgemeines Erfordernis
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Rückforderungsanspruchbis Rückrechnung |
Öffnen |
erlischt nach Gemeinem Recht, wenn nichts anderes bestimmt ist, allgemein in 30 Jahren; nach dem Deutschen Entwurf bei unbeweglichen Sachen in 30 Jahren, bei beweglichen in 3 Jahren; nach Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch in 10 Jahren und 1 Jahr; nach Preuß
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0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
Öffnen |
120
Letztwillige Verfügung
und unterschriebenen Urkunde in Anlehnung an das preuß. Recht als Verfügungsform über den Nachlaß allgemein nur für Vermächtnisse zu, welche in ihrem Gesamtbetrag den 20. Teil des Nachlasses nicht übersteigen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Lebensgeistbis Lebensversicherung |
Öffnen |
einer Persönlichkeit zu erlangen, müsse das geborene Kind menschliche Gestalt haben und 24 Stunden nach der völligen Trennung von der Mutter gelebt haben. Die neuern deutschen Rechte, das Bayrische Landrecht, das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0363,
Strafrecht (Theorien) |
Öffnen |
, und so entstand der Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S. Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an. Von weitreichendem Einfluß ward
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Fehlschlagenbis Fehrbellin |
Öffnen |
). Für die analytische Chemie gab er die zur Zuckerbestimmung allgemein benutzte Fehlingsche Lösung an. Er bearbeitete mehrere Abschnitte in dem großen Kolbeschen "Lehrbuch der organischen Chemie" und redigierte die neue Auflage des "Handwörterbuchs
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
Öffnen |
verfügt werden. Vgl. Eichhorn, Das T. Musterbuch für letztwillige Verfügungen nach dem allgemeinen Landrecht etc. (Berl. 1885).
Testamént, Altes und Neues, s. Bibel.
Testamentarisch (lat.), letztwillig, ein Testament (s. d.) betreffend, einem solchen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
Öffnen |
, das der Besteuerung unterliegt, abgabepflichtig ist. Die Schriftstücke, die die erforderlichen Abfertigungsanträge der Abgabepflichtigen und die Abfertigungsermittelungen der Abfertigungsbehörden (Abfertigungsstellen) enthalten, heißen im allgemeinen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
Öffnen |
eines Lehns wegen einer Kompetenz aus
den Lehnsfrüchten, der Fideïkommißbesitzer wegen der Früchte des Fideïkommisses. Das Preuß. Allg.
Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0525,
Baurecht |
Öffnen |
Vorschriften des allgemeinen preußischen Landrechts (Teil I, Tit. 8, § 67 ff.) bestehen nur zahlreiche Vorschriften von provinziellem oder lokalem Charakter. Dagegen ist für Bayern eine allgemeine Bauordnung vom 30. Aug. 1877 mit Nachtrag vom 19
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0740,
Bergrecht (Geschichtliches) |
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behauptet hat. Die übrigen Bergordnungen des 16.-18. Jahrh. sind bei ihrer übergroßen Zahl dennoch von geringem Belang für die materielle Entwickelung des deutschen Bergrechts. Als besonders wichtig ist die im allgemeinen preußischen Landrecht (1794
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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kommentierende Thätigkeit. Die bedeutendsten Arbeiten dieser Art sind: die "Prozeßordnung nach ihrer heutigen Geltung" (Berl. 1851, 6. Aufl. 1871) und das "Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten, mit Kommentar" (das. 1852-55, 4 Bde. mit Register; 8
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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11. Dez. 1727 und die Assekuranz- und Havarieordnung vom 18. Febr. 1766; das allgemeine Landrecht vom 5. Febr. 1794, Teil 2, Tit. 8, § 713-2464; sodann in Frankreich der Code de commerce vom 1. Jan. 1808. Letzterer wurde in verschiedenen deutschen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
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Domaniums geleistet wird. In Preußen sind durch das allgemeine Landrecht, Teil II, Tit. 14, § 117, die Domänen ausdrücklich für Staatseigentum erklärt. Doch werden nach dem Gesetz vom 17. Jan. 1820 und nach Art. 59 der Verfassungsurkunde 2½ Mill. Thlr
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
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341
Ehebruch.
Zeugung und Abtreibung der Leibesfrucht, Unfruchtbarkeit der Frau, Untüchtigkeit des Mannes, wegen entehrender Strafen, wegen böslicher Verlassung und wegen Ehebruchs. Nach dem preußischen allgemeinen Landrecht dürfen auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Zittergrasbis Zivilgesetzbuch |
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), Gesamtdarstellung des in einem Staat geltenden Privatrechts in einem umfassenden und erschöpfenden Gesetz, wie das allgemeine preußische Landrecht vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, das französische Z. (Code
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
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ist für den E. in den Gesetzen nicht vorgeschrie-
ben, vielmehr sind die allgemeinen landesgesetzlichen
Vorschriften über die Form der Verträge maßgebend.
Grbschaftsklage (lat. Ii6reäitHti8 Mitio). Da
der Erbe alle die Rechte, welche zum
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0369,
Schadenersatz |
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im allgemeinen
Interesse einem Privaten ein Grundstück entzieht
oder dasselbe zum allgemeinen Vesten mit einer
Dienstbarkeit belastet, oder einem Unternehmer das
Erpropriationsrecht verleiht, so ist der Enteignete
von der Allgemeinheit oder von dem
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0108,
Austritt aus der Kirche |
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106
Austritt aus der Kirche
schieden, insbesondere bezüglich der wichtigsten
Rechtsfolge des A. a. d. K., der Frage der religiösen
Kindererziehung. Allgemein anerkannt ist heute,
daß ein A. a. d. K. überhaupt erfolgen kann
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0843,
Armenwesen (die Armengesetzgebung der Gegenwart) |
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und Ortsobrigkeiten in den Gemeindebezirken gebildeten Armenkassen zuwies. Weiterhin wurde dann durch das allgemeine Landrecht von 1794 das A. in einer grundsätzlich richtigen Weise geordnet. Danach ist es Sache des Staates, dafür zu sorgen, daß durch kommunale
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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und zu fördern. Diese Aufgabe ward teils durch den Erlaß einer Menge von Spezialgesetzen, teils durch umfangreiche Kodifikationen in mehr oder weniger glücklicher Weise gelöst. Namentlich sind in dieser Beziehung das allgemeine preußische Landrecht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0407,
Flurregelung (Gesetzgebung in Deutschland) |
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allgemeines Landrecht, Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0311,
Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.) |
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Gewohnheitsrechte am häufigsten im Staats- und Völkerrecht zu entstehen. Jedoch haben die neuern Kodifikationen, wie das preußische allgemeine Landrecht, der Code Napoléon und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, gegenüber dem G
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Römisches Rechtbis Römisches Reich (Stände) |
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eine Gegenströmung gegen das römische Recht bemerkbar. Aus derselben sind das schon seit dem Regierungsantritt Friedrichs II. ins Auge gefaßte allgemeine preußische Landrecht von 1794, welches das römische Recht nur als Aushilfsrecht bestehen ließ, und das schon
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0650,
Schulgesundheitspflege (schulpflichtiges Alter, Zahl der Schulstunden etc.) |
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, und es ist oft schwer, zwischen beiden den richtigen Weg herauszufinden.
In Preußen beginnt die gesetzliche Schulpflicht nach dem allgemeinen Landrecht, das 1825 hierin auch auf die neuern Provinzen ausgedehnt ist, bereits mit vollendetem 5. Lebensjahr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Bergratbis Bergrecht |
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es durch die Bergbaufreiheit (s. Bergwerkseigentum); erst durch diese wurde es losgelöst vom allgemeinen Recht und einer besondern Entwicklung fähig. Den Kulturvölkern des Altertums war der Begriff der Bergbaufreiheit unbekannt. Sie ist german
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Carminbis Carnall |
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. zeitgemäß umgestaltet; 1781 erschien daraufhin eine neue Prozeßordnung. C.s größte That war die Vorbereitung und Einführung eines allgemeinen preuß. Gesetzbuches, des «Allgemeinen Landrechts». Friedrich Wilhelm Ⅱ. ernannte C. 1794 zum Freiherrn
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0403,
Domänenrente |
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geltend machte,
ist die Eigentumsfrage in dem Sinne entfchiedcn
worden, daß die D. reines Staatsgut seien, dessen
Einkünfte zu allgemeinen Staatszwecken und Staats-
bedürfnissen zu verwenden sind und welches heute
nicht ohne Zustimmung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
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der allgemeinen Gütergemeinschaft (s. Gütergemeinschaft) wird von E. oder Sondergut in Ansehung derjenigen Vermögensteile gesprochen, welche durch rechtsgültige Verfügung von der Gemeinschaft ausgenommen sind, sei es durch Zuwendung seitens
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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Römern für
Privatgewässer galten. Nach Preuß. Allg. Landrecht a. a. O. sind die von Natur schiffbaren Ströme ein gemeines Eigentum des
Staates, nach dem angeführten bayr. Gesetze sind die öffentlichen Gewässer ein zu allgemeiner Benutzung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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,
daß die versprochene, z. B. verkaufte Sache dem Ver-
sprechenden nicht gehörte. Ebenso das Preuß. Allg.
Landrecht. Hatten die Kontrahenten im Auge, daß
der Verkäufer die fremde Sache von deren Eigen-
tümer erwerben sollte, so gilt hier dasselbe, wie wenn
jemand
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
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das Allgemeine Landrecht
gilt, ist die Gesindeordnnng vom 8. Nov. 1810,
für die Nheinprovinz die vom 19. Aug. 1844 er-
lassen. Neuere G. sind u. a. die für Baden vom
18. Febr. 1868, für Bremen vom 25. Febr. 1868,
für Hessen vom 25. April 1877
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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entsprechende betrachtet wird, sich geschichtlich
entwickelt hat, gehen die Ansichten auseinander. Das
Güterrecht der allgemeinen G. ist sehr verbreitet; es
gilt in Ostpreußen, Westpreußen und Posen (auf
Grund des Preuß. Allg. Landrechts), in Teilen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Hefelebis Heffter |
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), "Civilprozeß im Gebiet des Allgemeinen Landrechts für Preußen" (ebd. 1856), mehrere, zum Teil anonyme publizistische Schriften, wie "Das Recht Kurhessens auf die Verlassenschaft des Landgrafen zu Hessen-Rotenburg" (ebd. 1835), "Der gegenwärtige Grenzstreit
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0253,
von Kaufmann (Richard von)bis Kaufmännische Vereine |
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Ausgrabungen in Kleinasien, Nordsyrien und Ägypten.
Kaufmännische Anweisung, im allgemeinen die von einem Kaufmann ausgestellte Anweisung (s. d.). Das Handelsgesetzbuch hat in den Art. 301, 303, 305 über die schriftliche K. A. dieselben Bestimmungen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0412,
Preußen (Geschichte 1815-61) |
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- und Stadtgerichte, der Oberlandesgerichte u. s. w. organisiert und in den neuen Landesteilen, mit Ausnahme des größten Teils der Rheinprovinz und Neu-Vorpommerns, das Preuß. Landrecht eingeführt. 1824 wurden die Provinzen Niederrhein und Jülich-Cleve-Berg zur
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Suakinbis Suberin |
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lieferte er die hauptsächlichsten
Materialien zur Abfassung des Allgemeinen Landrechts, dessen Entwurf er 1790 völlig umarbeitete. 1787 zum Geh. Oberjustizrat und Geh. Obertribunalsrat
ernannt, starb er 14. Mai 1798 zu Berlin. 1896 wurde ihm
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0310,
von Verzinkenbis Verzug |
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. Obligationenrecht Art. 117 nur, wenn die Erfüllungszeit durch Vertrag festgesetzt ist; nach Preuß. Allg. Landrecht, Österr. Bürgerl. Gesetzbuch und Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 284 allgemein, also auch wenn der Dies durch ein anderes Rechtsgeschäft
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0140,
von Affektionswertbis Affen |
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es darauf an, die Höhe des Schadenersatzbetrags nach dem Werte des geschädigten Objekts festzustellen und zwar nach dem allgemeinen Wertmesser, d. h. in Geld, zu veranschlagen. Dies ist jedoch nur in Ansehung des objektiv erkennbaren Werts der in Frage
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0336,
Alfons (Kastilien, Neapel) |
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die von Ferdinand III. begonnene Gesetzsammlung "Leyes de las partidas", welche 1501 allgemeines Landrecht wurde. Um die Sternkunde machte er sich hochverdient durch Verbesserung der Ptolemäischen Planetentafeln, welche nach ihm die Alfonsinischen (s
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0525,
von Analysebis Analyse, chemische |
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525
Analyse - Analyse, chemische.
achte Person als subscriptor (zum Unterschreiben) hinzuziehen müssen, während sie nach preußischem Landrecht nur mündlich zu Protokoll testieren können. Macht sich die Unterschrift eines A. bei einer Behörde
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Anatomischer Apparatbis Anaximandros |
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als Wucher verboten), A. separatus, wenn die Zinsen, als neues verzinsliches Kapital, dem Schuldner gelassen werden. Das deutsche Handelsgesetzbuch gestattet den A. für den Kontokorrentüberschuß bei Kaufleuten und das preußische Allgemeine Landrecht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0696,
Appenzell (Kanton, Geographisches) |
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und Straßenwesen haben indessen angefangen, sich zu heben. Die zwei allgemeinsten Erwerbsquellen sind Viehzucht, mehr in Inner-Roden, und Baumwollindustrie, mehr in Außer-Roden überwiegend. Kartoffeln wachsen wenig, noch weniger Getreide, fast kein Wein, Obst
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0567,
Buchhaltung (die landwirtschaftliche B.) |
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Städten und auf dem Land halbe Beweiskraft. Der betreffende Handeltreibende muß in gutem Ruf stehen, und seine Geschäftsbücher müssen unverdächtig sein. Das Hauptbuch muß zur Zeit nur von einer Person geführt werden. In Preußen ging das allgemeine
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Cobequid Hillsbis Cocceji |
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Gebiet des materiellen Rechts hat das von ihm verfaßte "Projekt des Corporis juris Fridericiani" (Halle 1749-51, 2 Tle.) keine Gültigkeit erlangt und wurde auch den 1780 von neuem begonnenen Vorarbeiten für das allgemeine preußische Landrecht nicht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Emanzipierenbis Embargo |
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Hausvaters. Die neuern Zivilgesetzgebungen haben das deutsch-rechtliche System mit dem des neuern römischen Rechts zu verschmelzen gesucht; so z. B. das allgemeine preußische Landrecht (Teil I, 2, § 210 ff.), wonach die väterliche Schutzgewalt bei
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